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		<title>Verkenntnis des Maklerkunden</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Aug 2010 10:28:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Ralf Mydlak</dc:creator>
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		<description><![CDATA[

Häufig werden Immobilien von mehrern Maklern gleichzeitig angeboten.  Oftmals bieten auch Eigentümer und Makler das Objekt zeitlich an. Kommt  dann die Rechnung des Maklers, wendet der Käufer oft ein, dass ihm das  Objekt schon durch ein Exposé eines anderen Maklers bekannt war. Häufg  gehört auch der Einwand, man habe das Objekt [...]]]></description>
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<p><strong>Häufig werden Immobilien von mehrern Maklern gleichzeitig angeboten.  Oftmals bieten auch Eigentümer und Makler das Objekt zeitlich an. Kommt  dann die Rechnung des Maklers, wendet der Käufer oft ein, dass ihm das  Objekt schon durch ein Exposé eines anderen Maklers bekannt war. Häufg  gehört auch der Einwand, man habe das Objekt schon vorher gekannt. </strong></p>
<p><a name="more"></a></p>
<p>Die Rede ist vom Einwand der Vorkenntnis. Auf die Vorkenntnis kann sich  der Kunde aber nur berufen, wenn ihm die konkrete Vertragsgelegenheit  hinsichtlich der Person des Vertragspartners und des Objektes bereits  vor dem Nachweis durch den Makler bekannt war ( BGH NJW-RR 1990,1008)   Diese Voraussetzung ist durch die Vorlage eines anderen Exposés  grundsätzlich nicht erfüllt. Schon aus geschäftstaktischen Gründen wird  in den Exposés selten die vollständige Kaufgelegenheit genannt. Es  genügt auch nicht, dass der Auftraggeber das Objekt zwar kannte, er von  der Verkaufsbereitschaft des Eigentümers aber erst durch den Makler  erfahren hat. Ebenso wenig genügt die bloße Kenntnis der Person des  Vertragspartners. Hat der Verkäufer die Verkaufsabsicht aufgegeben,  entsteht dann aber später eine erneute Gelegenheit zum Abschluss des  Vertrages, ohne dass der Auftraggeber des Maklers einen erneuten Hinweis  über diesen erhält, kann sich der Maklerkunde auf Vorkenntnis berufen  (BGH NJW-RR 1990,1008). Kannte der Interessent vor der Kontaktaufnahme  mit dem Makler das Objekt,die zuständige Verwaltung (in diesem Fall ging  es um eine Mietwohnung) und wusste der zu Anmietung fest entschlossene  Kunde von der Vermietbarkeit, so besteht kein Provisionsanspruch (AG  Hamburg-Altona, 27.5.2008, Az: 316 C 409/07).</p>
<p>Selbst wenn der Vorkenntniseinwand  begründet ist, kann der Einwand entfallen, wenn eine wesentliche  Maklerleistung vorliegt, aufgrund derer der Auftraggeber erst den Anstoß  erhalten hat, sich konkret um das Objekt zu bemühen ( BGH NJW-RR  96,114). So jetzt auch aktuell das <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&amp;doc.id=KORE520642010&amp;st=ent">LG Hamburg</a> in seiner Entscheidung vom 26.Januar 2010 &#8211; Akz. 322 O 341/09-. Schon  deshalb greift bei einem Vermittlungsmakler der Vorkenntniseinwand nicht  (OLG Hamburg NJW-RR 2003,487). Auf die Vorkenntnis kann sich der Kunde  auch nicht berufen, wenn er in einem Protokoll bestätigt, dass ihm das  Grundstück vom Makler angeboten wurde (OLG Naumburg 17.1.2006, Az: 9 U  78/05).</p>
<p>Die Beweislast für die behauptete Vorkenntnis liegt beim Maklerkunden.</p>
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		<title>Welche Leistung schuldet der Makler?</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Aug 2010 13:43:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Ralf Mydlak</dc:creator>
				<category><![CDATA[Deutschland]]></category>
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		<description><![CDATA[

Worin besteht eigentlich die spezifische Leistung des Maklers? Nach  dem Gesetz (§ 652 BGB) besteht die vom Makler zu erbringende Tätigkeit  im Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder in der  Vermittlung eines Vertrags. Man spricht daher auch vom Nachweismakler  bzw. vom Vermittlungsmakler.

Wie ist die Vermittlungsleistung von der Erbringung eines [...]]]></description>
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<p><strong>Worin besteht eigentlich die spezifische Leistung des Maklers? Nach  dem Gesetz (§ 652 BGB) besteht die vom Makler zu erbringende Tätigkeit  im Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder in der  Vermittlung eines Vertrags. Man spricht daher auch vom Nachweismakler  bzw. vom Vermittlungsmakler.</strong><br />
<a name="more"></a></p>
<p>Wie ist die Vermittlungsleistung von der Erbringung eines Nachweises abzugrenzen? In seiner Entscheidung vom <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=89417e5b9418c9cbab9f6416fa0b98c7&amp;nr=48491&amp;pos=6&amp;anz=16">4.Juni 2009 (Akz. III ZR 82/08)</a> grenzt der Bundesgerichtshof die Tätigkeit des Vermittlungsmaklers und des Nachweismaklers detailiert ab:</p>
<p>Die Vermittlungsleistung ist dabei ein &#8220;mehr&#8221; gegenüber dem Nachweis.</p>
<p>Denn eine Vermittlungsleistung des Maklers liegt nur dann vor, wenn er  auf den potentiellen Vertragspartner mit dem Ziel des  Vertragsabschlusses einwirkt. Vermittlungstätigkeit ist dabei die  bewusste finale Herbeiführung der Abschlussbereitschaft des  Vertragspartners des zukünftigen Hauptvertrages. Verdienen soll der  Vermittlungsmakler seine Provision durch Verhandeln mit beiden Seiten  und durch Einwirken auf den potentiellen Vertragsgegner des  Auftraggebers, das die Abschlussbereitschaft herbeiführt.</p>
<p>Demgegenüber ist der &#8220;Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines  Vertrages&#8221; (des sogenannten Hauptvertrages) erbracht, wenn aufgrund  einer Mitteilung des Maklers an seinen Kunden und Auftraggeber dieser in  die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen mit einem  potentiellen Vertragspartner über den von ihm angestrebten Hauptvertrag  einzutreten. Unverzichtbare, aber auch ausreichende Voraussetzung für  einen Nachweis ist deshalb, dass der Makler dem Kunden einen  Interessenten benennt und damit auf eine konkrete Vertragsgelegenheit  hinweist. Nicht erforderlich ist es, dass dem Auftraggeber des Maklers  eine Person benannt wird, die bereits zum Kauf der jeweiligen Immobilie  fest entschlossen ist. Es genügt, wenn der potentielle Käufer generell  am Erwerb eines Hauses oder einer Wohnung interessiert ist, die dem  angebotenen Objekt ähnelt.</p>
<p>Makler bieten heutzutage regelmäßig eine weitaus größere  Tätigkeitspalette an, als den bloßen Nachweis. Auch im eigenen  Interesse: denn bei einem Vermittlungsmakler greift der beliebte  &#8220;Vorkenntniseinwand&#8221; nicht (OLG Hamburg NJW-RR 2003,487). Doch hierzu später mehr. <a href="http://ramydlak.blogspot.com/2010/08/aber-ich-kannte-das-objekt-doch-schon.html"><br />
</a></p>
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		<title>Gelten für die Telekom weder § 5 TMG noch § 45 b TKG?</title>
		<link>http://conlegi.de/?p=2077</link>
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		<pubDate>Tue, 10 Aug 2010 19:53:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Anja M. Neubauer</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Deutschland]]></category>
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Aus der Reihe &#8220;man glaubt es nicht&#8230;&#8221; heute ein charmantes Scharmützel mit der Telekom.
Anschlussstörung &#8211; nicht neu. Auch nicht die Erfahrung, dass, wenn man sich dann bei der Störungsstelle meldet, über einen Telefoncomputer von der Warteschleifenmusik besinnungslos gedudelt wird (boshafte Menschen würden hier auch &#8220;Taktik&#8221; unterstellen) &#8211; auch nichts Neues.
Was sich die Telekom nun im [...]]]></description>
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<p>Aus der Reihe &#8220;man glaubt es nicht&#8230;&#8221; heute ein charmantes Scharmützel mit der Telekom.</p>
<p>Anschlussstörung &#8211; nicht neu. Auch nicht die Erfahrung, dass, wenn man sich dann bei der Störungsstelle meldet, über einen Telefoncomputer von der Warteschleifenmusik besinnungslos gedudelt wird (boshafte Menschen würden hier auch &#8220;Taktik&#8221; unterstellen) &#8211; auch nichts Neues.</p>
<p>Was sich die Telekom nun im Fall einer 76-jährigen schwerst Gehbehinderten gelappt hat, ist unaussprechlich:</p>
<p>Der Anschluss der Dame war am Nachmittag des 27.07.2010 plötzlich tot- nur Knacken in der Leitung, kein Freizeichen, nichts. Sie selbst kann kein Handy bedienen, da sie einen starken Tremor in beiden Händen hat. Rekonvaleszent nach einer OP ist das Telefon momentan ihr einziger Kontakt zur Außenwelt.</p>
<p>Die Dame humpelte mehr schlecht als recht zu den Nachbarn, die dann die Störungsstelle informierten.</p>
<p>Man teilte seitens der Störungsstelle mit, dass die Störung Tags darauf, &#8220;Mittwoch 28.07. um 18.19h behoben sein sollte&#8221;.  Es geschah aber nichts. Trotz mehr als exakt benanntem Entstörungszeitpunkt!</p>
<p>Nach weiteren Anrufen wurde mitgeteilt, dass es sich um eine &#8220;Massenstörung&#8221; handele, &#8220;man arbeite mit Hochdruck, da 2000 Leitungen betroffen seien. Am Freitag, 30.07.2010 um 18.00h sei der Fehler behoben.&#8221;</p>
<p>Nun, die Nachbarn waren von Donnerstag bis Freitag einmal kurz ebenfalls ohne Telefon, jedoch Freitag Nachmittags funktionierten die Telefone wieder. Bei der alten Damen war der Anschluss immer noch tot.</p>
<p>Freitag, 30.07.2010 um 19.00h ein erneuter Anruf bei der Störungsstelle. Wieder wurde vertröstet und beschwichtigt &#8220;man arbeite doch auch am Wochenende, das würde spätestens am Samstag behoben, man sei bestimmt heute nur nicht fertig geworden.&#8221;</p>
<p>Nachdem ich eingeschaltet wurde und dann Samstagmittag, 31.07.2010 die Störungsstelle anrief, sagte man mir, dass die Störung der alten Dame erst am Montag behoben würde. Ich war fassungslos.<strong> Schließlich hat die Telekom als &#8220;marktbeherrschender Anbieter&#8221; eine Pflicht nach § 45 b TKG einer Störung unmittelbar, auch Nachts und am Wochenende nachzugehen.</strong></p>
<p>Auf mein Nachfragen und beharrliches 30minütiges Warten in der Dudelschleife wurde ich dann doch mit dem verantwortlichen Disponenten verbunden. &#8220;Ja, man arbeite ja am Wochenende, jedoch habe er selbst erst am 29.07. von der Störung überhaupt erfahren, alle Leute seien schon verplant, am Montag, 02.08. würde die Störung bis 16.00h behoben&#8221; und dann beendete er das Gespräch.</p>
<p>Wiederum ließ ich mich mit der Beschwerdestelle verbinden &#8211; schließlich gibt es eine Pflicht seitens der Telekom, jedoch war die Beschwerdestelle wenig kooperativ. Weder eine Faxnummer noch Mailadresse wollte man mir mitteilen.</p>
<p>Mit Hilfe von Google fand ich dann doch eine Faxnummer, jedoch nicht &#8211; wie eigentlich vorgeschrieben nach § 5 TMG &#8211; im Impressum. Kontaktmöglichkeiten per Fax dort Fehlanzeige! Auch in Rechnungsschreiben der Telekom wird eine solche nicht angegeben.</p>
<p>Nach einem erbosten Fax mit Androhung einer einstweiligen Verfügung unter Fristsetzung bis Montag 12.00h &#8211; der Schriftsatz ans Gericht lag schon ausgefertigt hier- &#8230;wurde der Anschluss dann am Montag, 02.08.2010 gegen 14.00h wieder hergestellt. Insofern alles wieder gut, die alte Dame hat Telefon, zwar viel zu spät, aber sie war einfach nur überglücklich.</p>
<p>Der NACHGANG zu meinem Fax ist allerdings unglaublich. Man sollte eigentlich meinen, dass entweder bei der alten Dame oder mir ein Entschuldigungsschreiben der Telekom eingeht, sei es, dass die fast einwöchige(!) Unterbrechung der Leitung erklärt würde oder der Dame zumindest ein Blumenstrauß geschickt wird&#8230;</p>
<p>Oh, Mitnichten!</p>
<p>Statt dessen erreichte mich ein Schreiben:</p>
<p>Auszug im Original:</p>
<p style="text-align: center;"><img class="aligncenter size-full wp-image-2080" src="http://conlegi.de/wp-content/uploads/2010/08/2.jpg" alt="2 in Gelten für die Telekom weder § 5 TMG noch § 45 b TKG?" width="430" height="254" /></p>
<p>Habe ich nach Details für den Vertrag gefragt?&#8230; Wieso Vertragsänderung?</p>
<p>Also nochmals Schreiben fertiggemacht, in der Anlage jenes &#8220;urschriftlich zurück&#8221;, mit den Fragen</p>
<p style="padding-left: 30px;">a) warum es nur unter Androhung einer einstweiligen Verfügung möglich zu sein scheint, dass die Telekom ihrer Pflicht aus § 45 b TKG nachkommt und</p>
<p style="padding-left: 30px;">b) warum ich statt eines Entschuldigungsschreibens eine derart sinnbefreite Antwort von den Mitarbeitern erhalte</p>
<p>und nochmals das Schreiben vom 31.07. mit Androhung der einstweiligen Verfügung, versehen diesmal mit der Bitte, DAS dann doch nun bitte vom Vorstandssprecher beantworten zu lassen.</p>
<p>Gestern erhielt ich wieder ein Schreiben:</p>
<p><img class="aligncenter size-full wp-image-2081" src="http://conlegi.de/wp-content/uploads/2010/08/11.jpg" alt="11 in Gelten für die Telekom weder § 5 TMG noch § 45 b TKG?" width="457" height="220" /></p>
<p>Natürlich bin ich nicht Anschlussinhaber! Nein, ich will keine Vertragsänderung für die alte Dame durchführen. Und die Vertragsdetails interessieren mich auch nicht. Versicherung, Schilderung des Sachverhaltes und Androhung einer EV in einem anwaltlichen Schreiben &#8211; auf Deutsch- plus Anschreiben mit der Bitte um Stellungnahme, wieso sich die Telekom nicht an die hisigen Gesetze gebunden fühlt, reichen offensichtlich nicht, eine Stellungnahme zu erreichen.</p>
<p>Ah ja, der Datenschutz&#8230; Dazu sei gesagt: Aufgrund meiner Anfragen bei der Störungsstelle hatte man mir sofort(!) nach Nennung der Telefonnummer und der Kundennummer der Dame mitgeteilt, dass eine Störung vorliegt, wann diese angeblich behoben werde&#8230; Die Frage nach dem &#8220;warum&#8221; ist aber Top Secret, &#8230;verstehe.</p>
<p>Da offensichtlich nicht verstanden wird, was ich will, habe ich eben einmal in meinen Kontaktadressen gekramt und wurde fündig. Zwar nicht in Bonn, jedoch eine andere Stelle, die dem Vorstand &#8220;etwas näher&#8221; gestellt ist. An jene Mailadrese habe ich den gesamten Schriftverkehr mit meiner Bitte um Weiterleitung an Herrn van Damme gebeten.</p>
<p>Nach diesem unsäglichen Vorgang bleibt als Lehre für die Zukunft:  Bei der Telekom werde ich demnächst nach Androhung binnen 24 Stunden die einstweilige Verfügung in Händen halten, ohne gütlichen Versuch, ohne Zögern von auch nur einer einzigen Minute! Denn ein Zugeständnis von 24 Stunden bei Verweigerung der Kommunikation per Fax, per Telefon und zuletzt durch die &#8220;Service&#8221;mitarbeiter ist vergebene Liebesmüh.</p>
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		<title>Die Woche beim BGH (Zivilrecht) 21.Juni 2010 &#8211; 27.Juni 2010</title>
		<link>http://conlegi.de/?p=2074</link>
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		<pubDate>Tue, 06 Jul 2010 12:47:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Ralf Mydlak</dc:creator>
				<category><![CDATA[Deutschland]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[

Im Berichtszeitraum gab der Bundesgerichtshof  nachstehende Entscheidungen bekannt:

AktG: 
Beschluss des BGH vom 21. Juni 2010  &#8211; II ZR 166/09 &#8211; 
Aktionäre der HUGO BOSS AG hatten sich gegen die im Mai 2008 auf der Hauptversammlung der Beklagten HUGO BOSS AG gefassten  Beschlüsse über die Verwendung des Bilanzgewinns, über die Entlastung  des Aufsichtsrats und [...]]]></description>
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<div>Im Berichtszeitraum gab der Bundesgerichtshof  nachstehende Entscheidungen bekannt:</div>
<div></div>
<div><strong>AktG: </strong></div>
<div><strong>Beschluss des BGH vom 21. Juni 2010  &#8211; II ZR 166/09 &#8211; </strong></div>
<p align="justify">Aktionäre der HUGO BOSS AG hatten sich gegen die im Mai 2008 auf der Hauptversammlung der Beklagten HUGO BOSS AG gefassten  Beschlüsse über die Verwendung des Bilanzgewinns, über die Entlastung  des Aufsichtsrats und gegen den festgestellten Jahresabschluss für das  Geschäftsjahr 2007 gewendet.</p>
<p align="justify">Sowohl das Landgericht Stuttgart, als auch das Oberlandesgericht Stuttgart haben die Klagen abgewiesen. Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II.  Zivilsenat hat die  Nichtzulassungsbeschwerden zurückgewiesen. Das Urteil  des  Oberlandesgerichts Stuttgart ist damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify">
<p><strong>Insolvenzverfahren:<br />
Beschluss des BGH vom 21.Juni 2010 &#8211; II ZR 246/08 –</strong></p>
<p>Die Zahlungsklage des Insolvenzverwalters gegen Leo Kirch und weitere ehemalige Geschäftsführer der Kirch-Gruppe  muss neu verhandelt werden.</p>
<p align="justify">Der Insolvenzverwalter verlangte klageweise die   Erstattung von Zahlungen, die  die Beklagten als Geschäftsführer nach   Insolvenzreife veranlasst haben  sollen.Das Landgericht hat die Klage   abgewiesen. Das  Berufungsgericht hat das Urteil aufgehoben und die   Sache zur erneuten  Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht   zurückverwiesen. Infolge  eines irreführenden Hinweises habe das LG den   Kläger mit dem Urteil  überrascht. Diese Auffassung hat der BGH   bestätigt und damit die von allen Beklagten erhobene   Nichtwiderzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.</p>
<p><strong>Mietrecht<br />
BGH, Urteil vom 23.Juni 2010 &#8211; VIII ZR 256 -</strong></p>
<p>Ein Mangel einer Mietwohnung aufgrund einer Flächenabweichung  kann auch dann vorliegen,  wenn der schriftliche Mietvertrag keine Angaben zu der Wohnfläche  enthält.</p>
<table style="height: 14px" border="0" cellspacing="0" cellpadding="0" width="11">
<tbody>
<tr>
<td align="left" valign="top"><span></span></td>
<td width="77" align="right" valign="top"></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p align="justify">
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		</item>
		<item>
		<title>Landgericht Mönchengladbach zur Frage der Vorrangigkeit der negativen Feststellungsklage gegenüber (positiver) Leistungsklage</title>
		<link>http://conlegi.de/?p=2072</link>
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		<pubDate>Fri, 02 Jul 2010 00:12:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Anja M. Neubauer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
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		<category><![CDATA[Deutschland]]></category>
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		<category><![CDATA[kontradiktorisches Gegenteil]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Möchengladbach hat am 21.06.2010 (Az: 8 O 18/10)]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungklage]]></category>
		<category><![CDATA[negative Feststellungsklage]]></category>
		<category><![CDATA[positive]]></category>
		<category><![CDATA[privat]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerber]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsverstoß]]></category>

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		<description><![CDATA[

Das Landgericht Möchengladbach hat am 21.06.2010 (Az: 8 O 18/10) zugunsten meines Mandanten in einer negativen Feststellungsklage entschieden.
Der Fall: Der Kläger wurde wegen angeblicher &#8220;Förderung fremden Wettbewerbs&#8221; mit Schreiben vom  1809.2009 abgemahnt, da er Google-Adsense auf seinem privaten Blog eingefügt hatte. Die Beklagten sahen sich dadurch verletzt, dass der Kläger über diese Firma angeblich negativ [...]]]></description>
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<p>Das Landgericht Möchengladbach hat am 21.06.2010 (Az: 8 O 18/10) zugunsten meines Mandanten in einer negativen Feststellungsklage entschieden.</p>
<p>Der Fall: Der Kläger wurde wegen angeblicher &#8220;Förderung fremden Wettbewerbs&#8221; mit Schreiben vom  1809.2009 abgemahnt, da er Google-Adsense auf seinem privaten Blog eingefügt hatte. Die Beklagten sahen sich dadurch verletzt, dass der Kläger über diese Firma angeblich negativ berichtete und durch die Einblendung von Adsensewerbung &#8211; die kontextbasiert für Konkurrenzunternehmen der Beklagten Werbung anzeigte &#8211; &#8220;den fremden Wettbewerb förderte&#8221;. Der Beklagte lehnte die Abgabe der Unterlassungserklärung nicht nur ab, sondern forderte die Erledigterklärung der Angelegenheit, da nach hiesiger Auffassung weder ein Wettbewerbsverhältnis bestand noch eine verletzende Berichterstattung vorlag.</p>
<p>Nachdem keine Erledigterklärung erfolgte, wurde beim Landgericht Mönchengladbach negative Feststellungsklage eingereicht.</p>
<p>Die Beklagtenseite trug nicht vor. Auch als sie in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen wurde, verwies sie nur auf die Ausdrucke des Blogs aus dem Klageschriftsatz! Nach weiterem Hinweis des Gerichts, dass dies nicht ausreichend sei, verhandelte die Beklagtenseite nicht mehr.</p>
<p>Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2010 übersandten die Beklagten mit Schriftsatz vom 04.06.2010 eine  Kopie einer Leistungsklage &#8211; die ebenfalls die Abmahnung vom 18.09.2009 zum Gegenstand hatte !- , welche dort am 02.06.2010 (unter Verzicht auf Klagerücknahme)- anhängig gemacht wurde. Die Beklagtenseite verwies darauf, dass die Leistungsklage der negativen Feststellungsklage vorrangig sei und daher das Landgericht Mönchengladbach nicht mehr zuständig sei.</p>
<p>Das Landgericht Mönchengladbach gab der negativen Feststellungsklage statt!</p>
<p>Auszug aus der Begründung:</p>
<blockquote><p>&#8220;Entscheidungsgründe</p>
<p>Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrages zulässig und begründet.</p>
<p>Da die Beklagte Rechte aus ihrem Abmahnschreiben vom 18.09.2009 herleitet, hat der Kläger ein Feststellungsinteresse dahingehend, dass ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien aus dem Abmahnschreiben vom 18.09.2009 nicht besteht.</p>
<p>Das Feststellungsinteresse ist auch nicht entfallen.</p>
<p>Soweit die Beklagte zu 2. mit Schriftsatz vom 04.06.2010 vorträgt, sie habe in dieser Sache eine Leistungsklage am 02.06.2010 bei dem Landgericht Essen anhängig gemacht, ist dies gem. § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Nach § 296a ZPO können Angriffs-und Verteidigungsmittel nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, nicht mehr vorgebracht werden.</p>
<p>Es besteht auch kein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Es ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte zu 2. im Hinblick darauf, dass der Rechtsstreit zwischen den Parteien bereits seit Anfang November 2009 anhängig ist, nicht bereits früher eine Leistungsklage erhoben hat.</p>
<p>Im Übrigen ist bei der Frage, ob das Feststellungsinteresse für eine (negative) Feststellungsklage besteht, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend (BGHZ 99,340, JUrIS, Rn. 12).</p>
<p>Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung war die Leistungsklage noch nicht anhängig.</p>
<p>Im Übrigen entfällt das Feststeltungsinteresse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auch dann nicht (bei Anhängigkeit der Leistungsklage), wenn der Feststellungsrechtsstreit (wie hier) zu diesem Zeitpunkt schon entscheidungsreif ist, und es deshalb einer sinnvollen Prozessökonomie widerspräche, den Feststellungskläger auf das gerade erst beginnende Leistungsverfahren zu verweisen.</p>
<p>Die Feststellungsklage ist auch begründet.</p>
<p>Die Beklagte zu 2. hat keinerlei Rechte aus der Abmahnung. Solche hätte sie nur dann, wenn dem Kläger ein wettbewerbswidriges Verhalten oder ein Sonstiges, die absoluten Rechte der Beklagten zu 2. verletzendes Verhalten (§ 823 BGB) vorgeworfen werden könnte. Die ist hier aber nicht der Fall.</p>
<p>Auch bei einer negativen Feststellungsklage verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass der Verletzte die rechtsbegründenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat, der Verletzer dagegen diejenigen Umstände, die den rechtsbegründenden Tatsachen ihre Bedeutung oder Grundlage nehmen.</p>
<p>Hier hat die Beklagte zu 2. nicht in ausreichender Weise dargelegt, dass der Kläger die oben näher beschriebenen Äußerungen getan hat oder ihm diese zuzurechnen sind. Die Beklagte zu 2. beschränkt sich darauf vorzutragen, dass diese Äußerungen im Blog des Klägers gefallen seien. Wo und in welchem Zusammenhang diese Äußerungen gemacht worden sind, trägt die Beklagte zu. 2. dagegen nicht vor.</p>
<p>Dieses wäre aber erforderlich gewesen. Denn nur im Kontext mit anderen Äußerungen und anderen Umständen kann entschieden werden, ob die beanstandeten Äußerungen wettbewerbsrechtlich relevant sind. Insbesondere muss festgestellt werden, ob es sich bei bestimmten Äußerungen um Tatsachenbehauptungen oder um Werturteile handelt, bei denen die Voraussetzungen und Konsequenzen für das wettbewerbsrechtliche Verhältnis zwischen den Parteien unterschiedlich sein können. Soweit die Beklagte zu 2. auf den lnternetausdruck Bezug nimmt, genügt dies nicht den Anforderungen an einen substantilerten Vortrag. Der Ausdruck besteht aus über 40 Seiten. Die Kammer ist nicht verpflichtet, sich aus diesen mehr als 40 Seiten das herauszusuchen, das möglicherweise den Vortrag der Beklagten zu 2. stützt. Darauf ist die Beklagte zu 2. — insoweit nicht protokolliert — in der mündlichen Verhandlung vorn 17.5.2010 auch hingewiesen worden. Die Reaktion der Beklagten zu 2. darauf war, dass sie mehr dazu nicht sagen könne.</p>
<p>Da nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger wettbewerbswidrig gehandelt hat, stehen der Beklagten keinerlei Rechte ausder Abmahnung vom 18.9.2009 zu.&#8221;</p>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Entscheidungsgründe</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrages zulässig und begründet.</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Da die Beklagte Rechte aus ihrem Abmahnschreiben vom 18.09.2009 herleitet, hat</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">der Kläger ein Feststellungsinteresse dahingehend, dass ein Rechtsverhältnis</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">zwischen den Parteien aus dem Abmahnschreiben vom 18.09.2009 nicht besteht.</div>
</blockquote>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Das Feststellungsinteresse ist auch nicht entfallen.</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Soweit die Beklagte zu 2. mit Schriftsatz vom 04.06.2010 vorträgt, sie habe in dieser</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Sache eine Leistungsklage am 02.06.2010 bei dem Landgericht Essen anhängig</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">gemacht, ist dies gem. § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Nach § 296a ZPO</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">können Angriffs-und Verteidigungsmittet nach Schluss der mündlichen Verhandlung,</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">auf die das Urteil ergeht, nicht mehr vorgebracht werden.</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Es besteht auch kein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Es</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte zu 2. im Hinblick darauf, dass der</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Rechtsstreit zwischen den Parteien bereits seit Anfang November 2009 anhängig ist,</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">nicht bereits früher eine Leistungsklage erhoben hat.</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Im Übrigen ist bei der Frage, ob das Feststellungsinteresse für eine (negative)</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Feststellungsklage besteht, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">maßgebend (8GHZ 99,340, JUrIS, Rn. 12).</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung war die Leistungsklage noch</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">nicht anhängig.</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Im Übrigen entfällt das Feststeltungsinteresse im Zeitpunkt der letzten mündlichen</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Verhandlung auch dann nicht (bei Anhängigkeit der Leistungsklage), wenn der</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Feststellungsrechtsstreit (wie hier) zu diesem Zeitpunkt schon entscheidungsreif ist,</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">und es deshalb einer sinnvollen Prozessökonomie widerspräche, den</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Feststellungskläger auf das gerade erst beginnende Leistungsverfahren zu</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">verweisen.</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Die Feststellungsklage ist auch begrandet.</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Die Beklagte zu 2. hat keinerlei Rechte aus der Abmahnung. Solche hätte sie nur</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">dann, wenn dem Kläger ein wettbewerbswidriges Verhaften oder ein Sonstiges, die</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">absoluten Rechte der Beklagten zu 2. verletzendes Verhalten (§ 823 BGB)</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">vorgeworfen werden könnte. Die ist hier aber nicht der Fall.</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Auch bei einer negativen Feststellungsklage verbleibt es bei dem allgemeinen</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Grundsatz, dass der Verletzte die rechtsbegründenden Tatsachen zu behaupten und</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">zu beweisen hat, der Verletzer dagegen diejenigen Umstände, die den</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">rechtsbegrondenden Tatsachen ihre Bedeutung oder Grundlage nehmen.</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Hier hat die Beklagte zu 2. nicht in ausreichender Weise dargelegt, dass der Kläger</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">die oben näher beschriebenen Äußerungen getan hat oder ihm diese zuzurechnen</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">sind. Die Beklagte zu 2. beschränkt sich darauf vorzutragen, dass diese Äußerungen</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">im Blog des Klägers gefallen seien. Wo und in welchem Zusammenhang diese</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Äußerungen gemacht worden sind, trägt die Beklagte zu. 2. dagegen nicht vor.</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Dieses wäre aber erforderlich gewesen. Denn nur im Kontext mit anderen</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Äußerungen und anderen Umständen kann entschieden werden, ob die</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">beanstandeten Äußerungen wettbewerbsrechtlich relevant sind. Insbesondere muss</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">festgestellt werden, ob es sich bei bestimmten Äußerungen um</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Tatsachenbehauptungen oder um Werturteile handelt, bei denen die</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Voraussetzungen und Konsequenzen für das wettbewerbsrechtliche Verhältnis</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">zwischen den Parteien unterschiedlich sein können. Soweit die Beklagte zu 2. auf</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">den lnternetausdruck Bezug nimmt, genügt dies nicht den Anforderungen an einen</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">substantilerten Vortrag. Der Ausdruck besteht aus über 40 Seiten. Die Kammer ist</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">nicht verpflichtet, sich aus diesen mehr als 40 Seiten das herauszusuchen, das</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">möglicherweise den Vortrag der Beklagten zu 2. stützt. Darauf ist die Beklagte zu 2.</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">— insoweit nicht protokolliert — in der mündlichen Verhandlung vorn 17.5.2010 auch</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">hingewiesen worden. Die Reaktion der Beklagten zu 2. darauf war, dass sie mehr</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">dazu nicht sagen könne.</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Da nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger wettbewerbswidrig gehandelt hat,</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 419px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">stehen der Beklagten keinerlei Rechte ausder Abmahnung vom 18.9.2009 zu.</div>
<p>Unter Verweis auf dieses Urteil wird die (positive) Leistungsklage, die sich auf das kontradiktorische Gegenteil der negativen Feststellungsklage bezieht, beim Landgericht Essen abgewiesen werden. Schade nur, dass überhaupt kein Vortrag der Beklagtenseite zum Thema &#8220;Anwendbarkeit wettbewerbsrechtlicher Vorschriften eines Privaten durch Förderung fremden Wettbewerbs durch Schaltung von Google Adsense&#8221; stattfand, so dass das Gericht nicht über diese überaus interessante Frage entscheiden musste.</p>
<p>Dafür finde ich persönlich die Ausführungen zur zeitlich nachrangig anhängig gemachten Leistungsklage gegenüber einer negativen Feststellungsklage für mehr als gelungen.</p>
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		<title>Widerruf zur Datenspeicherung iOS4 &#8211; ein hilfloser Versuch&#8230;.</title>
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		<pubDate>Thu, 24 Jun 2010 18:33:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Anja M. Neubauer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[

Der App-Store: Kein iPhone kann ohne ihn funktionieren. Man braucht die Apps, sonst kann man mit dem iPhone nicht mehr als telefonieren &#8211; und gerade DAS ist doch das Besondere, dass man nämlich WM-Tabellen abrufen, Maßeinheiten berechnen, Musik kaufen und gleich hören, Wegbescheibungen, Unterhaltungsfunktionen und nützliche Tools herunterladen kann.
All das kann man mit dem App-Store, [...]]]></description>
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<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 1603px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Der App-Store: Kein iPhone kann ohne ihn funktionieren. Man braucht die Apps, sonst kann man mit dem iPhone nicht mehr als telefonieren &#8211; und gerade DAS ist doch das Besondere, dass man nämlich WM-Tabellen abrufen, Maßeinheiten berechnen, Musik kaufen und gleich hören, Wegbescheibungen, Unterhaltungsfunktionen und nützliche Tools herunterladen kann.</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 1603px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">All das kann man mit dem App-Store, Umgehung so gut wie ausgeschlossen. Diese Macht kennt auch Apple und drückt dem Nutzer ungefragt die AGB aufs Auge &#8211; und wer die nicht bestätigt, bleibt draußen!</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 1603px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Heute wieder &#8220;iTunes hat neue AGB, bevor Sie laden, bestätigen Sie bitte hier&#8230;&#8221; Ach ja, das ist die Änderung, dass Apple ab sofort speichern darf, wo ich mich aufhalte. Will ich nicht, aber habe ich eine Wahl?</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 1603px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">117 (!) Seiten soll ich lesen, wahlweise darf ich mir die AGB auf meinen Mailaccount schicken lassen. Der Laie staunt &#8220;aber das ist doch viel zu viel zu Lesen, darf das denn, geht das denn?&#8221;</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 1603px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Ja, leider! Steht im Gesetz: § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 1603px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat.</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 1603px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Wer liest sowas? Klar, masochistisch veranlagte Juristen tun sowas&#8230; man hat ja nichts Besseres zu tun. Der BGH ist auch der Ansicht (14.06.2006 (Az: I ZR 75/03)), dass es reicht, wenn ein Link und die Möglichkeit zum Download gegeben sind.</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 1603px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Aber selbst wenn ich nicht einverstanden bin, so verliert das iPhone seinen Nutzen. Also bestätige ich &#8211; genauso wirksam wie widerwillig. Wenn ich ein iPad hätte, wäre es noch schlimmer, schließlich kann man mit dem Ding nicht mal telefonieren, kann &#8211; mangels USB-Anschluss- nicht mal ohne Weiteres Daten austauschen&#8230; ein flaches Surfbrett ohne weitere Funktion, wäre iTunes abgeknipst.</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 1603px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Wird Zeit, dass auch hier die Verbraucherschützer nach § 1 Unterlassungsklagengesetz sich mal wieder stark machen und klagen. Vielleicht rührt sich auch mal der Gesetzgeber, dass der Umfang von AGB in irgend einer Form nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten beschränkt sein sollte? ..und in der Zwischenzeit speichert Apple via GPS, wo ich bin, wie lange ich mich wo aufhalte&#8230;</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 1603px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Also habe ich mein Einverständnis in die Datenspeicherung meiner Standortdaten für das neue iOS4 eben widerrufen, per Mail, und nicht nur mein Einverständnis dafür, sondern generell.</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 1603px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Dazu muss man aber erst mal 10 Minuten auf den Seiten von iTunes und Apple suchen, bis man zumindest einen Mailprompt bekommt, in dem man seine Frage/Beschwerde kundtun und versenden kann. Oder man tut so, als wolle man iTunes neu laden und kommt so an die Adressen privacyeurope@apple.com für Europa und privacy@apple.com für USA.</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 1603px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Nun, was nützt es, wenn Apple beteuert, die personenbezogenen Daten zu schützen, eine Seite bereitstellt wie Apple Strategie zum Schutz der Persönlichkeitsrechte &#8211; insbesondere wenn es darin heißt</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 1603px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">&#8220;Mitunter wird Apple bestimmte personenbezogene Daten an strategische Partner weitergeben, die mit Apple zusammenarbeiten, um Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen, oder die Apple beim Marketing gegenüber Kunden helfen&#8230;&#8221;</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 1603px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">&#8220;Apple gibt personenbezogene Daten an Unternehmen weiter, die Dienstleistungen erbringen, wie zum Beispiel die Verarbeitung von Informationen, Kreditgewährung, Ausführung von Kundenbestellungen, Lieferung von Produkten an Sie, Verwaltung und Pflege von Kundendaten, Erbringung eines Kundendienstes, die Bewertung Ihres Interesses an unseren Produkten und Leistungen sowie das Betreiben von Kundenforschung oder die Durchführung von Umfragen zur Kundenzufriedenheit.&#8221;</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 1603px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Der Versuch, meine Datenspeicherung zu unterbinden, wird kläglich sein, wer sollte Apple schon hindern&#8230; aber solange das BDSG mir das Recht dazu gibt, werde ich sowas widerrufen&#8230; auch wenn es ein eher &#8220;untauglicher Versuch am untauglichen Objekt&#8221; ist:</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 1603px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Dear Customer Support, dear Sir or Madam,</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 1603px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">I hereby declare, that I DO NOT AGREE TO THE NEW TERMS AND CONDITIONS OF THE NEW ITUNES iOS4 VERSION!I was forced to click the &#8220;I agree&#8221; button, for otherwise I cannot use the app store anymore on my iPhone.</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 1603px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">By German data protection law (BDSG) and EU legislation on consumer protection (European directive 93/13) -which are applicable &#8211; it is not allowed to save, share, use or handle data without permission and to obtain pseudo permissions on pre-formulated clauses which are not in accordance with this legislation.</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 1603px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Since Apple forced me to agree I hereby explicitly withdraw any permission you enforced me to give you against my free will. So therefore you are explicitly not allowed to save ANY data of me nor give it away to third parties for any reason.</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 1603px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Please take note and confirm.</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 1603px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Sincerely yours</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 1603px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Anja M. Neubauer</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 1603px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">attorney at law &#8211; Germany</div>
<p>Der App-Store: Kein iPhone kann ohne ihn funktionieren. Man braucht die Apps, sonst kann man mit dem iPhone nicht mehr als telefonieren &#8211; und gerade DAS ist doch das Besondere, dass man nämlich WM-Tabellen abrufen, Maßeinheiten berechnen, Musik kaufen und gleich hören, Wegbescheibungen, Unterhaltungsfunktionen und nützliche Tools herunterladen kann.</p>
<p>All das kann man mit dem App-Store, Umgehung so gut wie ausgeschlossen. Diese Macht kennt auch Apple und drückt dem Nutzer ungefragt die AGB aufs Auge &#8211; und wer die nicht bestätigt, bleibt draußen!</p>
<p>Heute wieder &#8220;iTunes hat neue AGB, bevor Sie laden, bestätigen Sie bitte hier&#8230;&#8221; Ach ja, das ist die Änderung, dass Apple ab sofort speichern darf, wo ich mich aufhalte. Will ich nicht, aber habe ich eine Wahl?</p>
<p>117 (!) Seiten soll ich lesen, wahlweise darf ich mir die AGB auf meinen Mailaccount schicken lassen. Der Laie staunt &#8220;aber das ist doch viel zu viel zu Lesen, darf das denn, geht das denn?&#8221;</p>
<p>Ja, leider! Steht im Gesetz: § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB</p>
<blockquote><p><em>Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat.</em></p></blockquote>
<p>Wer liest sowas? Klar, masochistisch veranlagte Juristen tun sowas&#8230; man hat ja nichts Besseres zu tun. Der BGH ist auch der Ansicht (14.06.2006 (Az: I ZR 75/03)), dass es reicht, wenn ein Link und die Möglichkeit zum Download gegeben sind.</p>
<p>Aber selbst wenn ich nicht einverstanden bin, so verliert das iPhone seinen Nutzen. Also bestätige ich &#8211; genauso wirksam wie widerwillig. Wenn ich ein iPad hätte, wäre es noch schlimmer, schließlich kann man mit dem Ding nicht mal telefonieren, kann &#8211; mangels USB-Anschluss- nicht mal ohne Weiteres Daten austauschen&#8230; ein flaches Surfbrett ohne weitere Funktion, wäre iTunes abgeknipst.</p>
<p>Wird Zeit, dass auch hier die Verbraucherschützer nach § 1 Unterlassungsklagengesetz sich mal wieder stark machen und klagen. Vielleicht rührt sich auch mal der Gesetzgeber, dass der Umfang von AGB in irgend einer Form nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten beschränkt sein sollte? ..und in der Zwischenzeit speichert Apple via GPS, wo ich bin, wie lange ich mich wo aufhalte&#8230;</p>
<p>Also habe ich mein Einverständnis in die Datenspeicherung meiner Standortdaten für das neue iOS4 eben widerrufen, per Mail, und nicht nur mein Einverständnis dafür, sondern generell.</p>
<p>Dazu muss man aber erst mal 10 Minuten auf den Seiten von iTunes und Apple suchen, bis man zumindest einen Mailprompt bekommt, in dem man seine Frage/Beschwerde kundtun und versenden kann. Oder man tut so, als wolle man iTunes neu laden und kommt so an die Adressen privacyeurope@apple.com für Europa und privacy@apple.com für USA.</p>
<p>Nun, was nützt es, wenn Apple beteuert, die personenbezogenen Daten zu schützen, eine Seite bereitstellt wie Apple Strategie zum Schutz der Persönlichkeitsrechte &#8211; insbesondere wenn es darin heißt</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Mitunter wird Apple bestimmte personenbezogene Daten an strategische Partner weitergeben, die mit Apple zusammenarbeiten, um Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen, oder die Apple beim Marketing gegenüber Kunden helfen&#8230;&#8221;</em></p></blockquote>
<blockquote><p><em>&#8220;Apple gibt personenbezogene Daten an Unternehmen weiter, die Dienstleistungen erbringen, wie zum Beispiel die Verarbeitung von Informationen, Kreditgewährung, Ausführung von Kundenbestellungen, Lieferung von Produkten an Sie, Verwaltung und Pflege von Kundendaten, Erbringung eines Kundendienstes, die Bewertung Ihres Interesses an unseren Produkten und Leistungen sowie das Betreiben von Kundenforschung oder die Durchführung von Umfragen zur Kundenzufriedenheit.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Der Versuch, meine Datenspeicherung zu unterbinden, wird kläglich sein, wer sollte Apple schon hindern&#8230; aber solange das BDSG mir das Recht dazu gibt, werde ich sowas widerrufen&#8230; auch wenn es ein eher &#8220;untauglicher Versuch am untauglichen Objekt&#8221; ist:</p>
<blockquote><p>Dear Customer Support, dear Sir or Madam,</p>
<p>I hereby declare, that I DO NOT AGREE TO THE NEW TERMS AND CONDITIONS OF THE NEW ITUNES iOS4 VERSION!I was forced to click the &#8220;I agree&#8221; button, for otherwise I cannot use the app store anymore on my iPhone.</p>
<p>By German data protection law (BDSG) and EU legislation on consumer protection (European directive 93/13) -which are applicable &#8211; it is not allowed to save, share, use or handle data without permission and to obtain pseudo permissions on pre-formulated clauses which are not in accordance with this legislation.</p>
<p>Since Apple forced me to agree I hereby explicitly withdraw any permission you enforced me to give you against my free will. So therefore you are explicitly not allowed to save ANY data of me nor give it away to third parties for any reason.</p>
<p>Please take note and confirm.</p>
<p>Sincerely yours</p>
<p>Anja M. Neubauer</p>
<p>attorney at law &#8211; Germany</p></blockquote>
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		<title>Die Woche beim BGH &#8211; Wochenrückblick (Zivilrecht) 14. &#8211; 20. Juni 2010</title>
		<link>http://conlegi.de/?p=2064</link>
		<comments>http://conlegi.de/?p=2064#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 21 Jun 2010 10:07:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Ralf Mydlak</dc:creator>
				<category><![CDATA[Deutschland]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Schuldrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

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Aus dem Berichtszeitraum sind drei Entscheidungen des BGH bekannt geworden:
16.Juni 2010:
Leasingrecht: Der Leasingnehmer ist nur dann berechtigt, die Zahlung der  Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen  Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten klageweise geltend macht. Bei dem klageweise geltend zu machenden Anspurch handelt es sich um den Anspruch auf  Kaufpreisrückzahlung [...]]]></description>
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<p>Aus dem Berichtszeitraum sind drei Entscheidungen des BGH bekannt geworden:</p>
<p><strong>16.Juni 2010:</strong></p>
<p><strong>Leasingrecht</strong>: Der Leasingnehmer ist nur dann berechtigt, die Zahlung der  Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen  Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten klageweise geltend macht. Bei dem klageweise geltend zu machenden Anspurch handelt es sich um den Anspruch auf  Kaufpreisrückzahlung an die Leasinggeberin  aufgrund des erklärten  Rücktritts vom Kaufvertrag,sofern der  Lieferant den Rücktritt nicht akzeptiert.</p>
<p>BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 – VIII ZR 317/09</p>
<p><strong>Mietrecht</strong>: Ein Vermieter kann sein  Mieterhöhungsverlangen ordnungsgemäß nach § 558a BGB unterBezugnahme auf den Mietspiegel der Nachbarstadt begründen, wenn für die Stadt in der die Mietwohnung liegt kein Mietspiegel erstellt  worden ist und beide Städte unter anderem im Hinblick auf das Mietniveau vergleichbar sind.</p>
<p>Auch nach Einführung des qualifizierten Mietspiegels (§ 558d BGB)  durch das Mietrechtsreformgesetz vom  19. Juni 2001 kann ein einfacher  Mietspiegel (§ 558c BGB) alleinige Grundlage der dem Gericht  obliegenden Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete sein .</p>
<p>BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 – VIII ZR 99/09</p>
<p><strong>Versicherungsrecht</strong>: Ein Gastronomie-Versicherer muss  nicht für Vandalismusschäden im versicherten  Lokal aufkommen muss, nachdem dem Gastwirt die Zerstörung seines Lokals  zuvor von einem so genannten Schutzgelderpresser mehrfach angedroht und  dies dem Versicherer nicht als Gefahrerhöhung angezeigt worden war.</p>
<p>BGH,Urteil vom 16. Juni 2010 &#8211; IV ZR 229/09</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Schon wieder Abmahnungen der Uwe Boll KG wegen &#8220;Far Cry&#8221;</title>
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		<comments>http://conlegi.de/?p=2059#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 17 Jun 2010 00:25:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Anja M. Neubauer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
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		<category><![CDATA[RAin Neubauer]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht (U.S.)]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2009 Urheberrechtsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[850 Euro]]></category>
		<category><![CDATA[Aktivlegitimation]]></category>
		<category><![CDATA[Baumgarten Brand]]></category>
		<category><![CDATA[Boll KG BaumgartenBrandt]]></category>
		<category><![CDATA[Dr. Uwe Boll]]></category>
		<category><![CDATA[Far Cry]]></category>
		<category><![CDATA[Farcry]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwaltskanzlei]]></category>
		<category><![CDATA[unberechtigt]]></category>

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Manchmal ist es wirklich amüsant, dass Abmahnungen ein und derselben Kanzlei bezüglich der gleichen &#8220;vermeindlichen Urheberrechtsverletzung&#8221; eine Weile lang weniger werden, dann aber wieder präsent sind.
Die Uwe Boll KG mahnt nun -wieder- Verstöße aus Anfang 2009 ab für den Filmtitel &#8220;Far Cry&#8221;. Gefühlte &#8220;zweite Runde&#8221;, eine Pauschale in Höhe von 850 Euro für einen angeblich [...]]]></description>
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<p>Manchmal ist es wirklich amüsant, dass Abmahnungen ein und derselben Kanzlei bezüglich der gleichen &#8220;vermeindlichen Urheberrechtsverletzung&#8221; eine Weile lang weniger werden, dann aber wieder präsent sind.</p>
<p>Die Uwe Boll KG mahnt nun -wieder- Verstöße aus Anfang 2009 ab für den Filmtitel &#8220;Far Cry&#8221;. Gefühlte &#8220;zweite Runde&#8221;, eine Pauschale in Höhe von 850 Euro für einen angeblich in einer Filesharingbörse hochgeladenen Film, der sich angeblich &#8220;noch in der relevanten Verwertungsphase befindet&#8221; (von dem ich aber auch bis 2009 durch Vorlage eines Abmahnungsschreibens noch nie etwas gehört hatte), zu fordern.</p>
<p>Lustig finde ich nur, dass es &#8211; über ein Jahr nach Kenntniserlangung des vermeindlichen Downloads !- in den Schreiben der Kanzlei Baumgarten und Brandt heißt</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Eine Verlängerung der Frist ist aufgrund der besonderen Dringlichkeit und des weiterhin drohenden immensen Schadens für unsere Mandantin nicht möglich&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Schmunzler gibt es noch an einer anderen Stelle:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Bitte beachten Sie, dass die o.g. dynamische IP-Adresse, die ihr ISP Ihrem Internet-Anschluss zuweist, nicht mit der IP-Adresse Ihres Computers identisch ist. Die von dem o.g. Sicherheitsdienstleister ermittelte o.g. dynamische IP-Adresse können Sie daher selbst regelmäßig nicht bei sich feststellen.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Nichtsdestotrotz sollte man die Abmahnung als solches ernst nehmen. ..und auch nicht allen Meldungen im Internet folgen, z.B. dass Dr. Uwe Boll eventuell nicht zur Abmahnung berechtigt sei. Es kursieren Pressemitteilungen im Internet auf Deutsch als auch auf Englisch, die besagen, dass Dr. Uwe Boll einen Prozeß in Los Angeles Anfang 2009 verloren hätte, da er angeblich die ausschließlichen und exklusiven Rechte an eine Produktionsfirma übertragen habe, jedoch keine Lizenzen für die von ihm initiierte Vermarktung an diese abgeführt habe.</p>
<p><strong>VORSICHT!</strong></p>
<p>Das ist so nicht richtig!</p>
<p>Der die Produktionsfirma in Los Angeles vertretende Anwalt hat mir bestätigt, dass es sich nur um Vertriebslizenzen handelte, jedoch niemals um die ausschließlichen Rechte! Auch verhält es sich so, dass die Geschäftsbeziehungen zwischen der Vertriebsfirma und Dr. Uwe Boll aufgehoben wurden. <strong>Daher ist dieser Weg eine Sackgasse und ich kann nur eindringlich davor warnen, sich einfach darauf zu berufen, dass keine Aktivlegitimation bestehe!</strong></p>
<p>Besser: Eine modifizierte Unterlassungserklärung und einen Anwalt der Wahl beauftragen, der diese nicht nur rechtssicher formuliert sondern auch Kenntnis hat, inwieweit eventuelle Schadensersatzansprüche aus Anwaltsgebühren oder/und entgangenen Lizenzen in welcher Höhe von der Gegenseite wirklich verlangt werden können!</p>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 642px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Anja M. Neubauer</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 642px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">-Rechtsanwältin-</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 642px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Aegidienberger Strasse 25</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 642px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">50939 Köln</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 642px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Telefon: +49 (221) 33 79 111</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 642px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">Telefax: +49 (221) 33 79 113</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 642px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">email:</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 642px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">info@neubauer-law.de,</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 642px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">anja.neubauer@conlegi.de</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 642px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">web:</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 642px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">www.neubauer-law.de</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 642px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">www.conlegi.de &#8211; Internationale Kooperation von Rechtsanwälten</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 642px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">www.fair-copyright.org &#8211; Initiative für gerechtes Abmahnwesen</div>
<div id="_mcePaste" style="position: absolute; left: -10000px; top: 642px; width: 1px; height: 1px; overflow-x: hidden; overflow-y: hidden;">blog: www.neubauer-law.de/blog</div>
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		<title>Die Woche beim BGH (Zivilrecht): Wochenrückblick 7.Juni 2010 – 11.Juni 2010</title>
		<link>http://conlegi.de/?p=2057</link>
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		<pubDate>Wed, 16 Jun 2010 08:58:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Ralf Mydlak</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB-Recht]]></category>
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		<description><![CDATA[

Am Dienstag, den 8. Juni 2010 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Untersagung des Zusammenschlusses zwischen der Axel Springer AG und den Fernsehsendern ProSieben/SAT1 rechtmäßig war.
Beschluss vom 8. Juni 2010 – KVR 4/09
Vorinstanz: OLG Düsseldorf &#8211; Beschluss vom 3. Dezember 2008 – VI-Kart 7/06 (V)
Am Mittwoch, den 9.Juni 2010 entschied der Bundesgerichtshof , dass eine [...]]]></description>
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<p>Am <strong>Dienstag, den 8. Juni 2010</strong> hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Untersagung des Zusammenschlusses zwischen der Axel Springer AG und den Fernsehsendern ProSieben/SAT1 rechtmäßig war.</p>
<p>Beschluss vom 8. Juni 2010 – KVR 4/09<br />
Vorinstanz: OLG Düsseldorf &#8211; Beschluss vom 3. Dezember 2008 – VI-Kart 7/06 (V)</p>
<p>Am <strong>Mittwoch, den 9.Juni 2010</strong> entschied der Bundesgerichtshof , dass eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist, wenn dem Mieter durch die Klausel die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auferlegt wird, ohne dass ihm die Möglichkeit zur Vornahme dieser Arbeiten in Eigenleistung offen steht.</p>
<p>Urteil vom 9. Juni 2010 – VIII ZR 294/09<br />
Vorinstanz: AG München &#8211; Urteil vom 9. Dezember 2008 &#8211; 453 C 4014/08<br />
LG München I &#8211; Urteil vom 30. September 2009 &#8211; 15 S 6274/09</p>
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		<item>
		<title>LG Stuttgart: 2500 EUR für einen Fehler in der Widerrufsbelehrung</title>
		<link>http://conlegi.de/?p=2049</link>
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		<pubDate>Mon, 14 Jun 2010 11:34:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Malte Dedden</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsfrist]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 08.06.2010 hat das Landgericht Stuttgart (17 O 612/09) entschieden, daß die Abmahnkosten bei einzelnen Fehlern in der Widerrufsbelehrung jeweils mit einem Gegenstandswert von 2500 € anzusetzen sind. Der vom Kläger begehrte Gegenstandswert von 10.000 € ist nur dann anzusetzen, wenn die Widerrufsbelehrung insgesamt fehlt. Im vorliegenden Fall stritten sich zwei ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
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<p>Mit Urteil vom 08.06.2010 hat das Landgericht Stuttgart (17 O 612/09) entschieden, daß die Abmahnkosten bei einzelnen Fehlern in der Widerrufsbelehrung jeweils mit einem Gegenstandswert von 2500 € anzusetzen sind. Der vom Kläger begehrte Gegenstandswert von 10.000 € ist nur dann anzusetzen, wenn die Widerrufsbelehrung insgesamt fehlt.</p>
<p>Im vorliegenden Fall stritten sich zwei Internethändler um die Abmahnkosten wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung. Der Kläger rügte den fehlenden Hinweis darauf, daß die Widerrufsfrist auch an die Erfüllung der Informationspflichten geknüpft sei. Sein Anwalt setzte für die Abmahnung einen Gegenstandswert von 10.000 € an. Der Beklagte vertrat die Ansicht, daß die Abmahnung rechtsmißbräuchlich sei.</p>
<p>In diesem Urteil sind zwei Aspekte interessant: zum einen die Begrenzung der Abmahnungskosten, bei der sich das Gericht auf das OLG Stuttgart beruft. Im konkreten Fall noch interessanter ist allerdings die Frage, wann eine Abmahnung unberechtigt ist. Der Kläger ist nicht als Kaufmann eingetragen. Er bietet verschiedene Waren in verschiedenen Internetshops an. Zunächst hat er unter einem seiner Shops abgemahnt und sich dann, als das Wettbewerbsverhältnis gerügt wurde, auf die Tätigkeit eines anderen Shops berufen.  Zudem war die Rechnung für die Anwaltskosten zunächst fehlerhaft ausgestellt.</p>
<p>Nach Ansicht des Gerichts reicht das nicht für die Feststellung eines Mißbrauchs, da die ansprechende wettbewerbsrechtliche Vorschrift eng auszulegen sei. Es reiche daher aus, daß zumindest zwischen einem der Shops und dem Unternehmen des Beklagten ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Die fehlende Eintragung im Handelsregister ist wettbewerbsrechtlich nicht relevant. Der Verweis auf einen anderen Shop mit einem anderen Warenangebot sei unschädlich, da der gerügte Verstoß nicht auf einzelne Warengruppen beschränkt war.</p>
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