Vortrag zu den “rechtlichen Problemen der Onlinekommunikation im Marketing” Winterdienst/Schneeräumpflichten und damit zusammenhängende Fragen
Nov 302009

Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem Nachbarn nicht gefällt. Für manchen Wohnungseigentümer hat dieses Zitat Schillers einen ganz eigenen Wahrheitsgehalt. So für die Mitglieder einer Wohnungseigentumsanlage, deren Miteigentümerin unter einer schizoaffektiven Psychose erkrankt war. Über Jahre fühlten sie sich durch ihr Weinen,Schreien und Hilferufen in ihrer Nachtruhe gestört. Nicht viel besser erging es ihnen mit dem Lebensgefährten der Miteigentümerin. Kurzerhand beschlossen sie daher, dem Lebensgefährten Hausverbot zu erteilen. Zu Unrecht, wie das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 6.Oktober 2009 – 2 BvR 693/09) befand. Die Miteigentümerin sei alleinige Inhaberin des Hausrechts in ihrer Wohnung. Das Hausverbot verstoße insoweit gegen das Eigentumsrecht aus Artikel 14 Grundgesetz.

  • Services-sprite in Hausverbot durch Wohnungseigentümergemeinschaft
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